Sichtbarkeit von Religion

In einer Schweiz, die in Bezug auf Religionszugehörigkeiten pluralistischer wird und sich gleichzeitig säkularisiert, wird über die Sichtbarkeit religiöser Gruppen und Personen im öffentlichen Raum regelmässig debattiert. Die beiden wichtigsten Elemente, die den Islam in der Schweiz sichtbar machen, sind die Errichtung neuer islamischer Zentren und das Tragen des Kopftuches durch muslimische Frauen.

Sichtbarkeit islamischer Verbände und Zentren

Aufnahme der Albanischen Moschee Wil/SG während der Eröffnungsfeier am 13.5.2017, um deren Bau es eine länger andauernde Debatte gab. Das Foto wird vom Islamischen Verein Wil zur Verfügung gestellt. © SZIG

Die Lancierung der Initiative für ein verfassungsrechtliches Minarettbauverbot in der Schweiz im Jahr 2007, gefolgt von der Abstimmung am 29. November 2009, ist das eindrücklichste Beispiel für die sozialen und politischen Spannungen, die mit der Sichtbarwerdung muslimischer Verbände auf schweizerischem Boden entstehen.

Während der Kampagne vermischten sich verschiedene Argumente: solche, die die Islamisierung der Schweiz, laute Gebetsrufe oder Personen fürchten, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen; solche die die Frage der Frauen und ihrer Gleichberechtigung fokussieren oder solche die die Vollverschleierung thematisieren.

Auf lokaler Ebene wird zudem regelmäßig über die Sichtbarkeit von Verbänden in einzelnen Stadtvierteln diskutiert: Die Anwohner sind besorgt über die Gläubigen, die manchmal in grosser Zahl zu

m Gebet kommen (besonders Freitags oder während des Ramadan); Nachbarn fühlen sich durch Personen gestört, die nach einem Ritus vor dem Gebäude versammelt bleiben und sich auf der Strasse unterhalten; Anwohner beschweren sich über den zunehmenden Verkehr und das Parken um Moscheen herum, das den Zugang zu Geschäften oder ihren Häusern behindere; Passanten fühlen sich durch Gruppen von Gläubigen bedroht, die in einem Qamis erscheinen (lange, lockere Tunika, wird teils von muslimischen Männern getragen).

Die Sichtbarkeit des Kopftuchs

Das sogenannte islamische Kopftuch, das einige muslimische Frauen tragen, gehört zu den Themen, die teils sehr emotional diskutiert werden. Es ist mit Fragen religiöser Sichtbarkeit, aber auch von Grundrechten verbunden, wie vor allem der Gleichheit zwischen Mann und Frau oder der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

In der Schweiz begannen diese Debatten Mitte der 1990er Jahre im Zusammenhang mit zwei Fällen, die sich an Schulen abspielten. Im ersten Fall untersagte das Genfer Kantonsgericht Lucia Dalhab, Lehrerin an einer öffentlichen Schule in Genf, während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen. Dieses Verbot wurde 1997 durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs sowie durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg bestätigt. Die Entscheidung beruft sich auf das Argument, dass ein Lehrer und eine Lehrerin während der Ausübung ihrer Pflichten nicht die gleiche Religionsfreiheit beanspruchen dürfe wie die anderen Bürgerinnen und Bürger. Tatsächlich haben die Gerichte entschieden, dass im Kontakt mit kleinen Kindern eine Pflicht zur Zurückhaltung geboten ist.

Der zweite Fall ereignete sich in La Chaux-de-Fonds, als der Schulrat 1998 einer Schülerin das Tragen eines Kopftuchs in der Grundschule untersagte. Dieser Entscheid wurde vom Erziehungsdepartement des Kantons abgelehnt und das Neuenburger Kantonsgericht verfolgte ihn nicht weiter. Das Nachwort zum Thema des Kopftuchs bei Schülerinnen wird jedoch erst 2015 verfasst: Hier bestätigte das Bundesgericht das Recht der Schülerinnen, ein Kopftuch zu tragen. Damit gab es der Beschwerde von Eltern einer Jugendlichen aus einer Gemeinde in St. Gallen statt: diese hatten sich gegen das neue Reglement einer Schule gewandt, nachdem es Schülern und Schülerinnen allgemein untersagt ist, mit Kopfbedeckung im Unterricht zu erscheinen.

Seither wird über das Kopftuch muslimischer Frauen in Institutionen und öffentlichen Räumen regelmässig debattiert. Beispiele sind Fälle von Praktika für Medizinstudentinnen an den Genfer Universitätsspitälern, die Verweigerung der Einbürgerung mit der Begründung, die Person trage ein Kopftuch (Aargau), Kassiererinnen in einem Lebensmittelgeschäft (Waadt) und sogar Fälle aus dem Bereich des Sports, beispielsweise als der Deutschschweizer  Basketballverband Probasket im Jahre 2009 eine Luzernerin irakischer Herkunft dazu aufforderte ihr Kopftuch abzulegen, um weiterhin in der Nationalliga spielen zu können.

Die Vollverschleierung

Seit den 2010er Jahren ist auch die Vollverschleierung Gegenstand der Debatte. Nach den Kantonen Tessin (2013) und St. Gallen (2018), nahm das Schweizer Stimmvolk am 7. März 2021 mit 51.2 % die Initiative des Egerkinger Komitee an, die das Verhüllen des Gesichts im öffentlichen Raum verbieten sollte. Von den 26 Schweizer Kantonen lehnten sechs die Initiative ab (Schneuwly Purdie & Tunger-Zanetti, 2023). Der Kanton, der die Initiative am stärksten abgelehnte, war Basel-Stadt, gefolgt von Zürich, Genf, Bern, Graubünden und Appenzell Ausserrhoden. Die Umsetzung der Initiative erfolgt durch ein neues Gesetz und nicht durch eine Änderung des Strafgesetzbuches. Im Oktober 2022 hat der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzesentwurf übergeben. Das künftige Gesetz legt den Rahmen, die Ausnahmen und das Strafmass fest.

Seit 2016 sammelte das Egerkinger Komitee (das auch die Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» initiiert hatte) Unterschriften zur Einreichung einer Bundesinitiative, die ein Verbot der Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum fordert. Nur 18 Monate später waren die notwendigen 100.000 Unterschriften gesammelt. Nach Argumentation des Komitees steht eine (freiwillige oder aufgezwungene) Verhüllung des Gesichts im Widerspruch zu einem freiheitlichen Zusammenleben. Hinter einem Verbot der Vollverschleierung verbergen sich verschiedene politische und zivile Stimmen: Menschen, für die der Islam eine Bedrohung der nationalen Identität darstellt;  Menschen, die eine säkulare Gesellschaft fördern, innerhalb derer für eine strikte Begrenzung des Religiösen auf die Privatsphäre plädiert wird und Menschen, die die Rechte der Frau verteidigen und in der Vollverschleierung einen Angriff auf ihre Menschenwürde sowie den Beweis dafür sehen, dass die Betroffene der Autorität eines Mannes unterworfen ist.

All diese Debatten haben gemeinsam, dass die Stimmen derjenigen, die von den Herausforderungen der Verschleierungspraktiken selbst betroffen sind, darin nicht vorkommen.

Literatur

Schneuwly Purdie, M., & Tunger-Zanetti, A. (2023). Switzerland. Country report 2021. In S. Akgönül, J. Nielsen, A. Alibasic, S. Müssig, & R. Egdunas (Éds.), Yearbook of Muslims in Europe (Brill, Vol. 14, p. 667 683).

Literatur

Biasca, F. & Chatagny, G. (2022). Rompre le ramadan au centre-ville. La présentation publique d’une associaton de jeunes musulmans. Terrains et Théories, 15, 2022.

De Feo, A. (2020). Derrière le niqab. 10 ans d’enquête sur les femmes qui ont porté et enlevé le voile intégral. Armand Colin.

Gianni, M. (2016). Régulation et sécurisation de l’islam en Suisse. Une limitation de l’intégration démocratique des musulmans ? In F. Dermange & A. Barras, Réguler le religieux dans les sociétés libérales. Labor et Fides.

Gonzalez, P. (2015). Quand la droite nationaliste montre les minarets : la médiatisation ambiguë d’une initiative populaire en Suisse. Canadian Journal of Communication Corporation, vol. 40, pp. 67-85. 

Monnot, C. (2016). Visibility or Invisibility : The Dilemma of the Muslim Associations of Switzerland. Journal of Religion in Europe, vol. 9, pp. 44-65. 

Salzbrunn M. (éd.) (2019). L’islam (in)visible en ville. Genève : Labor et Fides.

Tunger-Zanetti, A. (2021). Verhüllung. Die Burka-Debatte in der Schweiz. Hier und Jetzt.

Links

Bundesgericht (1997). Bundesgerichtsentscheid. BGE 123 I 296 S. 297.

Bundesgericht (2015). Bundesgerichtsentscheid. BGE 142 I 49 S. 50.

Cour européenne des droits de l’homme (2001). Décision de la cour sur la recevabilité. 42393/98.

Eidgenössisches Polizei- und Justizdepartement EJPD (2021). Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». Ergebnisse.