Kantonale Regulierung
Das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften wird in der Schweiz grundsätzlich durch die Kantone geregelt (Art. 72 Abs. 1 BV). Dennoch gibt es auch auf Bundesebene Bestimmungen, welche die Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder betreffen. Insbesondere die in der Bundesverfassung (BV) geregelten Grundrechte sind für Religionsangehörige wichtig.
Was bedeutet Religionsfreiheit?
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die aus Gründen der Lesbarkeit im Folgenden Religionsfreiheit genannt wird, ist in Art. 15 BV garantiert. Ganz grundsätzlich umfasst die Religionsfreiheit das Recht, die religiöse Überzeugung «frei von jeglicher staatlichen Beeinflussung zu bilden, zu wählen, zu ändern (Konversion) und alleine oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen und zu praktizieren» (Pahud de Mortanges, 2015, Rz. 35). Musliminnen und Muslime haben demensprechend das Recht, ihr Leben nach der muslimischen Lehre auszurichten. Davon erfasst sind zum Beispiel auch bestimmte Essens- und Kleidungsregeln. Die Religionsfreiheit gibt des Weiteren vor, dass der Staat Einzelne nicht zur Vornahme religiöser Handlungen zwingen darf. Muslimische Kinder dürfen beispielsweise nicht dazu gezwungen werden, an einer christlichen Weihnachtsfeier in der Schule teilzunehmen.
Kann die Religionsfreiheit eingeschränkt werden?
Grundrechte wie die Religionsfreiheit können eingeschränkt werden, dies wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, die Einschränkung einem öffentlichen Interesse dient und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). So war zum Beispiel im Frühling 2020 das Verbot von Gottesdiensten und anderen religiösen Feiern aufgrund des Coronavirus mit der Religionsfreiheit vereinbar. Der Kerngehalt der Religionsfreiheit, also der innere Glaube, darf aber unter keinen Umständen eingeschränkt werden (Art. 36 Abs. 4 BV).
Sonderbestimmungen
Für Personen in einem Sonderstatusverhältnis, d.h. Strafgefangene, Hospitalisierte, Armeeangehörige und Asylsuchende, gelten hinsichtlich der Religionsfreiheit besondere Regeln. Bei ihnen muss der Staat aktiv sicherstellen, dass sie ihren Glauben ausüben können. Unter Umständen muss die Anstaltsleitung tätig werden und ihnen z.B. Seelsorgende ihrer Religion zur Verfügung stellen.
Das Prinzip der konfessionellen Neutralität
Mit der Religionsfreiheit verbunden ist das Prinzip der religiösen Neutralität. Der Staat darf keine Religion als seine eigene bezeichnen. Er darf auch keine Religion gegenüber einer anderen bevorzugen. Ausserdem muss er gegen aussen religiös neutral auftreten. Kruzifixe in Schulzimmern wurden z.B. vom schweizerischen Bundesgericht in einem konkreten Fall als nicht erlaubt bezeichnet. Weiter dürfen gemäss Gerichtspraxis Lehrerinnen an öffentlichen Schulen im Kanton Genf und Gerichtsschreiberinnen im Kanton Basel-Stadt keine Kopftücher tragen, da sie bei ihrer Tätigkeit den Staat repräsentieren.
Auf Bundesebene ist auch das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV von grosser Bedeutung. Es besagt, dass niemand aufgrund der religiösen Überzeugung diskriminiert werden darf. Solche Diskriminierungen werden u.a. von Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches pönalisiert.
Rechtsformen zur Organisation in der Gesellschaft
Muslimische Gemeinschaften können sich in der Schweiz gemäss den Regeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als privatrechtlicher Verein oder Stiftung organisieren. Diese Vereine oder Stiftungen können, wenn dies nach kantonalem Gesetz so vorgesehen ist, auch öffentlich oder öffentlich-rechtlich anerkannt werden. Die Anerkennungsvoraussetzungen und -folgen sind jeweils kantonal geregelt. Die relevanten Gesetzesbestimmungen finden sich entweder in der Kantonsverfassung des betreffenden Kantons, in den kantonalen Gesetzen oder in der kantonalen Rechtssammlung des Instituts für Religionsrecht der Universität Fribourg. Bisher wurden in der Schweiz allerdings nur zwei muslimische Gemeinschaften anerkannt: Die Kulturvereinigung der Aleviten und Bektaschi Basel und das Alevitische Kulturzentrum Regio Basel sind im Kanton Basel-Stadt öffentlich anerkannt.
Viele Kantone pflegen ausserhalb des Anerkennungssystems Kontakte zu nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften. Dieser bilaterale Weg hat sich in den letzten Jahren faktisch als der effizienteste erwiesen. Insbesondere im Bereich der Schulen und muslimischen Grabfeldern wurden auf diese Weise gute Lösungen gefunden.
Während einige Kantone, wie z.B. der Kanton Waadt, daran arbeiten, die Anerkennung auch für muslimische Gemeinschaften zu öffnen, bewegen sich andere Kantone, wie beispielsweise die Kantone Genf und Zürich, vom Anerkennungssystem weg. Im Kanton Genf können immerhin auch nicht-anerkannte Religionsgemeinschaften finanzielle Unterstützungen erhalten, wenn sie gesamtgesellschaftliche Leistungen erbringen. Im Kanton Zürich sind dafür ebenfalls ersten Schritte unternommen worden.
Es gibt also keine Musterlösung, wie muslimische Gemeinschaften anerkannt werden oder finanzielle Unterstützungen beanspruchen können. Wichtig ist in jedem Fall der Kontakt zu den im Kanton zuständigen Stellen.